Interessante Urteile und Fälle

Neue Entgeltordnung des TVöD VKA tritt zum 1.1.2017 in Kraft

Seit dem 01.01.2017 gilt für den Bereich der Kommunen und Landkreise die neue Ent­gel­tord­nung. Sie bringt einige Neuerungen vor allem dadurch, dass es nunmehr eine Viel­zahl von Spezialtarifverträgen gibt, welche auf die Typik der Tätigkeit besonders zu­ge­schnit­ten ist.

Dies sind in Kürze einige zentrale Änderungen:

Im Bereich der Verwaltung hat es insoweit Neuerungen gegeben, als u.a. die bisherige Entgeltgruppe (E) 9 TVöD in 3 Entgeltgruppen aufgeteilt worden ist, näm­lich die 9a bis 9c TVöD.

Bisherige Rechtslage

Hintergrund hierfür ist, dass bis zum 31.12.2016 die Ein­grup­pie­rung noch nach den alten Vergütungsgruppen des BAT (mit den römischen Ziffern) er­folgt ist, die Vergütung erfolgte jedoch nach den den jeweiligen Vergütungsgruppen zu­geord­ne­ten Entgeltgruppen des seit dem 01.10.2005 in Kraft getretenen TVöD. Bis zum 31.12.2016 waren der Entgeltgruppe 9 sowohl die Vergütungsgruppe Vb als auch die Vergütungsgruppe IVb BAT zugeordnet, der Unterschied nach der Entgeltgruppe be­stand lediglich darin, dass 6 Entwicklungsstufen bei einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVb durch­lau­fen werden konnten, wohingegen bei einer Eingruppierung in Ver­gü­tungs­grup­pe Vb lediglich 5 Entwicklungsstufen zur Verfügung standen und der Aufstieg von der Ent­wick­lungs­stu­fe 4 in die Entwicklungsstufe 5 erst nach einer Stufenlaufzeit von 9 Jah­ren möglich war.

Gleichzeitig fielen die bisherigen Bewährungsaufstiege zum 1.10.2005 weg, mit Ausnahme für diejenigen, deren Bewährungsaufstieg bereits vor dem 01.10.2005 begonnen hatte, sie konnten auch noch nach dem 01.10.2005 den entsprechenden Bewährungsaufstieg nach Ablauf der Bewährungszeit vollziehen.

Die neue Entgeltordnung

Mit Einführung der neuen Entgeltordnung sind nun - im Übrigen vom Arbeitgeber au­to­ma­tisch ohne entsprechenden Antrag der Betroffenen ‑ diejenigen, welche aufgrund Voll­zu­ges des Bewährungsaufstiegs bereits nach der Entgeltgruppe 9 TVöD (mit 5 Ent­wick­lungs­stu­fen) vergütet worden sind, der neuen Entgeltgruppe 9a zuzuordnen; die­je­ni­gen, welche bisher in der Vergütungsgruppe Vb ohne Bewährungsaufstieg aus der Ver­gü­tungs­grup­pe Vc eingruppiert gewesen sind - also die bisherige „reine“ Vb -, sind der nunmehrigen Entgeltgruppe 9b zuzuweisen, und die in der bisherigen Ver­gü­tungs­grup­pe IVb BAT eingruppiert waren, erhalten nunmehr Entgelt nach der Entgeltgruppe 9c TVöD.

Besonders interessant ist die neue Entgeltordnung auch für diejenigen Arbeitnehmer/-in­nen, welche erst nach dem 30.9.2005 mit einer Tätigkeit begonnen haben, für wel­che der BAT grundsätzlich einen Bewährungsaufstieg vorsah, welchen sie je­doch wegen Wegfall desselben aus oben dargelegten Gründen nicht mehr vollziehen kon­nten. Sie sind aufgrund eines entsprechenden Antrages nunmehr in die Entgeltgruppe 9 a TVöD höher zu gruppieren, wobei sie der Entwicklungsstufe zuzuordnen sind, wel­che zumindest ihr bisheriges Entgelt ausweist.

Darüber hinaus ist auch die Entgeltgruppe 7 TVöD nunmehr besetzt worden, was zur Fol­ge hat, dass diejenigen, welche bisher nach der Entgeltgruppe 6 TVöD vergütet und in der Vergütungsgruppe VIb BAT eingruppiert waren, nunmehr auf Antrag in die Ent­gelt­grup­pe 7 höher zu gruppieren sind.

Höhergruppierungsanträge bis zum 31.12.2017 stellen

Höhergruppierungsanträge nach der neuen Entgeltordnung können bis zum 31.12.2017 an­spruchs­wah­rend gestellt werden, und zwar mit Rückwirkung zum 1.1.2017; die 6-mo­na­ti­ge Verfallsklausel greift insoweit nicht, da der neue Tarifvertrag insoweit eine Spe­zial­re­ge­lung enthält, die der allgemeinen Verfallsklausel vorgeht.

Tätigkeiten und die entsprechende Entgeltgruppe - Beispiele

Im Folgenden werden noch einige Tä­tig­kei­ten mit der entsprechenden Vergütungsgruppe bzw. Entgeltgruppe aufgeführt:

Der Wohngeldsachbearbeiter ist nach dem BAG in der Vergütungsgruppe Vc/Vb BAT bzw. seit 1.1.2017 in der Entgeltgruppe 9a TVöD eingruppiert.

Der Sachbearbeiter Wirtschaftliche Sozialhilfe ist nach einem entsprechend erstrittenen Ur­teil des Bundesarbeitsgerichtes eingruppiert in der Vergütungsgruppe IVb BAT bzw. seit 1.1.2017 in der Entgeltgruppe 9c TVöD.

Der Fachassistent SGB II ist nach einigen Urteilen der unteren Instanzen eingruppiert in der "reinen“ Vb und seit 1.1.2017 in der Entgeltgruppe 9b TVöD.

Der Sachbearbeiter SGB II ist seit 1.1.2017 in der Entgeltgruppe 9c TVöD (zuvor IVb) ein­grup­piert.

Weitere Beispiele folgen.

Die Schwierigkeit des Eingruppierungsrechts

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtssprechung des Bun­de­sar­beits­ge­rich­tes das Eingruppierungsrecht zu einem der schwierigsten Rechtsgebiete ge­hört, und in der Praxis gibt es auch nur sehr wenige Rechtsanwälte, die sich auf diesem Ge­biet spezialisiert haben – und auch Arbeitsrichter der unteren Instanzen verfügen wegen der Seltenheit der Eingruppierungsprozesse leider auch nicht immer über entsprechende Erfahrungen in diesem speziellen Rechtsgebiet. Darüber hinaus sind Eingruppierungsprozesse sehr ar­beits­auf­wän­di­g, da der Rechtsanwalt sich immer erst in die jeweilige Tätigkeit ein­ar­bei­ten muss, um ihre tarifliche Wertigkeit vor dem Hintergrund der recht allgemein gehaltenen Tätigkeitsmerkmale (gründliche Fachkenntnisse / gründliche und vielseitige Fachkenntnisse / gründliche, umfassende Fachkenntnisse / selbständige Leistungen / besondere Verantwortlichkeit / besondere Schwierigkeit und Bedeutung usw.) überhaupt erst beurteilen zu können.

All diejenigen, welche Fragen zum Eingruppierungsrecht, insbesondere vor dem Hin­ter­grund der neuen Entgeltordnung, haben, sollten sich an einen hierauf spezialisierten Rechts­an­walt wenden, zumal ein in der Vergangenheit begangener Fehler im Falle einer be­reits rechtskräftigen Entscheidung für die Zukunft nicht, kaum bzw. nur schwer än­der­bar ist.

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