Bitte beachten Sie nachfolgende Informationen zur Gebührenvereinbarung & Prozesskostenhilfe
Gebührenvereinbarung
Seit dem 01.07.2006 regelt das Gesetz die Rechtsanwaltskosten für Beratung nicht mehr, vielmehr muss der Rechtsanwalt vor Beginn der Beratung mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung schließen.
Beratungshilfe
Für ein außergerichtliches Tätigwerden (Beratung oder Korrespondenzen) ist es bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen möglich, Beratungshilfe bei den für Sie zuständigen Gerichten des Zivil- und Arbeitsrechtes, des Verwaltungsrechtes, des Verfahrensrechtes sowie des Sozialrechtes unter Vorlage Ihrer Einkommensunterlagen zu beantragen.
In Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt. Bitte bringen Sie den Berechtigungsschein sowie den Eigenanteil von 10,00 € zu Ihrem ersten Termin bei uns mit.
Prozesskostenhilfe
Für Personen mit geringfügigem Einkommen besteht die Möglichkeit, in einem gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe bei dem für den Rechtsstreit zuständigen Gericht zu beantragen.
Dafür muss die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt und mit den entsprechenden, möglichst aktuellen Anlagen in Kopie versehen werden. Hierzu zählen insbesondere Belege über das Einkommen sowie der Mietvertrag.
Prozesskostenhilfeformular
von justiz.de
Bitte bringen Sie dieses ausgefüllt, unterzeichnet und mit den entsprechenden Belegen in Kopie versehen zu Ihrem Termin mit. Sollten Sie dazu Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.