Dies sind in Kürze einige zentrale Änderungen:
Im Bereich der Verwaltung hat es insoweit Neuerungen gegeben, als u.a. die bisherige Entgeltgruppe (E) 9 TVöD in 3 Entgeltgruppen aufgeteilt worden ist, nämlich die 9a bis 9c TVöD.
Bisherige Rechtslage
Hintergrund hierfür ist, dass bis zum 31.12.2016 die Eingruppierung noch nach den alten Vergütungsgruppen des BAT (mit den römischen Ziffern) erfolgt ist, die Vergütung erfolgte jedoch nach den den jeweiligen Vergütungsgruppen zugeordneten Entgeltgruppen des seit dem 01.10.2005 in Kraft getretenen TVöD. Bis zum 31.12.2016 waren der Entgeltgruppe 9 sowohl die Vergütungsgruppe Vb als auch die Vergütungsgruppe IVb BAT zugeordnet, der Unterschied nach der Entgeltgruppe bestand lediglich darin, dass 6 Entwicklungsstufen bei einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVb durchlaufen werden konnten, wohingegen bei einer Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vb lediglich 5 Entwicklungsstufen zur Verfügung standen und der Aufstieg von der Entwicklungsstufe 4 in die Entwicklungsstufe 5 erst nach einer Stufenlaufzeit von 9 Jahren möglich war.
Gleichzeitig fielen die bisherigen Bewährungsaufstiege zum 1.10.2005 weg, mit Ausnahme für diejenigen, deren Bewährungsaufstieg bereits vor dem 01.10.2005 begonnen hatte, sie konnten auch noch nach dem 01.10.2005 den entsprechenden Bewährungsaufstieg nach Ablauf der Bewährungszeit vollziehen.
Die neue Entgeltordnung
Mit Einführung der neuen Entgeltordnung sind nun - im Übrigen vom Arbeitgeber automatisch ohne entsprechenden Antrag der Betroffenen ‑ diejenigen, welche aufgrund Vollzuges des Bewährungsaufstiegs bereits nach der Entgeltgruppe 9 TVöD (mit 5 Entwicklungsstufen) vergütet worden sind, der neuen Entgeltgruppe 9a zuzuordnen; diejenigen, welche bisher in der Vergütungsgruppe Vb ohne Bewährungsaufstieg aus der Vergütungsgruppe Vc eingruppiert gewesen sind - also die bisherige „reine“ Vb -, sind der nunmehrigen Entgeltgruppe 9b zuzuweisen, und die in der bisherigen Vergütungsgruppe IVb BAT eingruppiert waren, erhalten nunmehr Entgelt nach der Entgeltgruppe 9c TVöD.
Besonders interessant ist die neue Entgeltordnung auch für diejenigen Arbeitnehmer/-innen, welche erst nach dem 30.9.2005 mit einer Tätigkeit begonnen haben, für welche der BAT grundsätzlich einen Bewährungsaufstieg vorsah, welchen sie jedoch wegen Wegfall desselben aus oben dargelegten Gründen nicht mehr vollziehen konnten. Sie sind aufgrund eines entsprechenden Antrages nunmehr in die Entgeltgruppe 9 a TVöD höher zu gruppieren, wobei sie der Entwicklungsstufe zuzuordnen sind, welche zumindest ihr bisheriges Entgelt ausweist.
Darüber hinaus ist auch die Entgeltgruppe 7 TVöD nunmehr besetzt worden, was zur Folge hat, dass diejenigen, welche bisher nach der Entgeltgruppe 6 TVöD vergütet und in der Vergütungsgruppe VIb BAT eingruppiert waren, nunmehr auf Antrag in die Entgeltgruppe 7 höher zu gruppieren sind.
Höhergruppierungsanträge bis zum 31.12.2017 stellen
Höhergruppierungsanträge nach der neuen Entgeltordnung können bis zum 31.12.2017 anspruchswahrend gestellt werden, und zwar mit Rückwirkung zum 1.1.2017; die 6-monatige Verfallsklausel greift insoweit nicht, da der neue Tarifvertrag insoweit eine Spezialregelung enthält, die der allgemeinen Verfallsklausel vorgeht.
Tätigkeiten und die entsprechende Entgeltgruppe - Beispiele
Im Folgenden werden noch einige Tätigkeiten mit der entsprechenden Vergütungsgruppe bzw. Entgeltgruppe aufgeführt:
Der Wohngeldsachbearbeiter ist nach dem BAG in der Vergütungsgruppe Vc/Vb BAT bzw. seit 1.1.2017 in der Entgeltgruppe 9a TVöD eingruppiert.
Der Sachbearbeiter Wirtschaftliche Sozialhilfe ist nach einem entsprechend erstrittenen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes eingruppiert in der Vergütungsgruppe IVb BAT bzw. seit 1.1.2017 in der Entgeltgruppe 9c TVöD.
Der Fachassistent SGB II ist nach einigen Urteilen der unteren Instanzen eingruppiert in der "reinen“ Vb und seit 1.1.2017 in der Entgeltgruppe 9b TVöD.
Der Sachbearbeiter SGB II ist seit 1.1.2017 in der Entgeltgruppe 9c TVöD (zuvor IVb) eingruppiert.
Weitere Beispiele folgen.
Die Schwierigkeit des Eingruppierungsrechts
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes das Eingruppierungsrecht zu einem der schwierigsten Rechtsgebiete gehört, und in der Praxis gibt es auch nur sehr wenige Rechtsanwälte, die sich auf diesem Gebiet spezialisiert haben – und auch Arbeitsrichter der unteren Instanzen verfügen wegen der Seltenheit der Eingruppierungsprozesse leider auch nicht immer über entsprechende Erfahrungen in diesem speziellen Rechtsgebiet. Darüber hinaus sind Eingruppierungsprozesse sehr arbeitsaufwändig, da der Rechtsanwalt sich immer erst in die jeweilige Tätigkeit einarbeiten muss, um ihre tarifliche Wertigkeit vor dem Hintergrund der recht allgemein gehaltenen Tätigkeitsmerkmale (gründliche Fachkenntnisse / gründliche und vielseitige Fachkenntnisse / gründliche, umfassende Fachkenntnisse / selbständige Leistungen / besondere Verantwortlichkeit / besondere Schwierigkeit und Bedeutung usw.) überhaupt erst beurteilen zu können.
All diejenigen, welche Fragen zum Eingruppierungsrecht, insbesondere vor dem Hintergrund der neuen Entgeltordnung, haben, sollten sich an einen hierauf spezialisierten Rechtsanwalt wenden, zumal ein in der Vergangenheit begangener Fehler im Falle einer bereits rechtskräftigen Entscheidung für die Zukunft nicht, kaum bzw. nur schwer änderbar ist.