Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen.
Werden im Zuge einer Verwaltungsreform Arbeitsaufgaben verlagert, besteht regelmäßig ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, diese Aufgaben am neuen Arbeitsort weiter von dem dafür qualifizierten und eingearbeiteten Personal wahrnehmen zu lassen. Dies gilt besonders dann, wenn qualifizierte Tätigkeiten verlagert werden. Gegenüber diesem Interesse des Arbeitgebers an der Versetzung ist das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen.
Macht ein Arbeitnehmer geltend, es gebe konkrete alternative Beschäftigungsmöglichkeiten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese zu prüfen und im Rahmen der Ausübung des billigen Ermessens ggf. in die Abwägung der wechselseitigen Interessen mit einzubeziehen.
Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (LArbG Hamm Urteil vom 24. Mai 2007 - 8 Sa 51/07; LArbG Rheinland-Pfalz Urteil vom 9. Dezember 2004 - 6 Sa 326/04) kann aus den sozialrechtlichen Regeln über die Zumutbarkeit einer Beschäftigung kein belastbarer Maßstab für die arbeitsrechtliche Beurteilung des Ermessensgebrauchs nach § 106 S 1 GewO, § 315 BGB bei einer Versetzung abgeleitet werden.