Gegenüber dem Anspruchsschuldner muss unmissverständlich gemeint ein näher bestimmter Anspruch gestellt werden, wobei hervortreten muss, dass auf der Anspruchserfüllung bestanden wird. Allein die Aufforderung, die bisherige Nichterfüllung „zu überdenken“ oder „zu überprüfen“ ist noch keine Geltendmachung in Tarifsinn.
Das vorliegende Schreiben wurde vom BAG als hinreichende Geltendmachung angesehen, da eine „Neueinstufung in die Vergütungsgruppe 5b“ gefordert worden war.