Es ist tarifwidrig, die tatsächliche Vergütung erst im Nachgang durch Auszählen der bearbeiteten Vorgänge und ihrer Zuweisung zu dem einen oder dem anderen Schwierigkeitsgrad zu ermitteln.
Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung (hier: Wohngeldantragsbearbeitung) herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist.
Es ist tarifwidrig, die tatsächliche Vergütung erst im Nachgang durch Auszählen der bearbeiteten Vorgänge und ihrer Zuweisung zu dem einen oder dem anderen Schwierigkeitsgrad zu ermitteln.