Die Angabe bezeichnet lediglich diejenige Vergütungsgruppe, die nach Auffassung der Arbeitgeberin nach den vereinbarten tariflichen Eingruppierungsregelungen zutreffend ist. Diese Angabe hindert keine spätere Berufung des Arbeitnehmers auf eine höhere Vergütungsgruppe.
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Klägerin einen Änderungsvertrag mit Nennung einer bestimmten - geänderten - Vergütungsgruppe erhält.