BAG, Urteil vom 23. September 2009 ‑ 4 AZR 309/08 ‑ Gegenüber dem Anspruchsschuldner muss unmissverständlich gemeint ein näher bestimmter Anspruch gestellt werden, wobei hervortreten muss, dass auf der Anspruchserfüllung bestanden wird. Allein die Aufforderung, die bisherige Nichterfüllung „zu überdenken“…