Die Nennung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag mit einem öffentlichen Arbeitgeber ist im Regelfall als Wissenserklärung und nicht als Willenserklärung anzusehen.
Der Sachbearbeiter von Wohngeld ist eingruppiert (bis 31.12.2016) in der Vergütungsgruppe Vc / Vb BAT(-O) und - nach Bewährungsaufstieg - zu vergüten nach der Entgeltgruppe 9 TVöD und seit 01.01.2017 in der Entgeltgruppe 9a TVöD.
Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung (hier: Wohngeldantragsbearbeitung) herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist.
Gegenüber dem Anspruchsschuldner muss unmissverständlich gemeint ein näher bestimmter Anspruch gestellt werden, wobei hervortreten muss, dass auf der Anspruchserfüllung bestanden wird. Allein die Aufforderung, die bisherige Nichterfüllung „zu überdenken“ oder „zu überprüfen“ ist noch keine Geltendmachung in Tarifsinn.
Das vorliegende Schreiben wurde vom BAG als hinreichende Geltendmachung angesehen, da eine „Neueinstufung in die Vergütungsgruppe 5b“ gefordert worden war.