BAG, Urteil vom 23. September 2009 ‑ 4 AZR 309/08 ‑ Gegenüber dem Anspruchsschuldner muss unmissverständlich gemeint ein näher bestimmter Anspruch gestellt werden, wobei hervortreten muss, dass auf der Anspruchserfüllung bestanden wird. Allein die Aufforderung, die bisherige Nichterfüllung „zu überdenken“ oder „zu überprüfen“ ist noch…